Download der Fassung vom 04.03.2024
§ 1
Name, Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen „Lemmie 2020“.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Lemmie.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch, ethnisch, konfessionell und herkunfts- neutral.
Alle in dieser Satzung erfassten Inhalte gelten - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise für Personen jeglicher geschlechtlichen Zuordnung.
(2)
Zweck des Vereins ist:
• Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.
• Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
• Die Förderung von Kunst und Kultur.
• Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
• Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Veranstaltung von Vorträgen zur Heimatkunde, welche insbesondere historische und kulturelle Informationen zu Lemmie und Umgebung umfassen.
- Die Umsetzung von Projekten zur Dorfentwicklung sowie der Verbesserung der Lebensqualität in der Ortschaft Lemmie zum Beispiel durch ortsverschönernde Maßnahmen (wie z. Bsp. die Pflege und die Reinhaltung der Straßen, Wege, Plätze und des Bahnhofsgeländes, die Anschaffung, den Erhalt und die Pflege von Sitzbänken in Lemmie).
- Die Förderung und Pflege alter kultureller heimischer Traditionen beispielsweise durch entsprechende gemeinnützige Veranstaltungen und Vorträge (wie z. Bsp. die Vorführung alter handwerklicher Traditionen und Künste).
- Tätigkeiten, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu überwinden und zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen (z. Bsp. durch Hilfen im Alltag wie der Begleitung alter Menschen und die Bereitstellung von Transportmöglichkeiten bei Einkäufen und Arztbesuchen). Im Rahmen der Altenhilfe wird der Verein durch Hilfspersonen i.S.d. § 57 I S. 2 AO tätig.
- Die Umsetzung von Projekten, die junge Menschen in Ihrer Entwicklung fördern und diese zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranwachsen lassen (wie z. Bsp. die Gestaltung von sportlichen Aktivitäten und Sport-Spielen -Fußball etc.- für Kinder und Jugendliche in eigener Organisation sowie deren entsprechender Beaufsichtigung sowie das Angebot eines Erzähltheaters für und mit Kindern -Kamishibai-).
- Die Förderung des kulturellen Lebens in Lemmie durch vielfältige, niederschwellige und auch anspruchsvolle, künstlerische und spartenübergreifende kulturelle Angebote, die einen Austausch zwischen den Menschen ermöglichen (wie z. Bsp. das gemeinsame Studium von kulturellen Angeboten beispielsweise durch den Besuch von Ausstellungen, Vorführungen oder Konzerten durch Einleitungen und Nachbesprechungen sowie inhaltliche Diskussionen und Analysen und Fachvorträgen).
- Die Durchführung von internationalen Begegnungsveranstaltungen mit ausländischen Mitbürgern.
- Die Organisation des Zusammentreffens ausländischer Besucher mit in Deutschland lebenden Menschen sowie die Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland oder im Ausland, und die Förderung des Austausches über Leben und Kultur im In- und Ausland (wie z. Bsp. der Aufbau und die Pflege nachhaltiger Partnerschaften mit Dörfern in anderen Ländern. Dazu gehört auch neben gegenseitigen Austausch-Besuchen die Nutzung digitaler Kommunikation zwecks der Etablierung kulturellen Verständnisses und die Vermittlung von Kultur und Leben der jeweiligen Partner-Dörfer; dies auch durch Veranstaltungen und Vorträge).
- Die Durchführung von regelmäßigen Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung bzw.
Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie Blühstreifen.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gehrden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (im Ortsteil Lemmie) zu verwenden hat.
(6)
Jeder Beschluss über eine Änderung der Satzung, die den Vereinszweck betrifft, ist – vor dessen Anmeldung beim Registergericht – dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht (insbesondere Finanzamt oder Registergericht) gefordert werden, allein vorzunehmen. Er hat der nächsten Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Hierzu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(3)
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und sofort ohne Einhaltung einer Frist für beide Seiten wirksam.
(4)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.
Vor der Beschlussfassung wird dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Vorstand gegeben.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Beiträge
(1)
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Vereinsbeitrag.
(2)
Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3)
Näheres regelt eine Beitragsordnung.
(4)
Die Beitragsordnung ist kein Teil der Satzung.
(5)
Der Verein finanziert sich vornehmlich über Spenden und Zuwendungen.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
• dem / der Vorsitzenden
• dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
• dem / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
• dem / der Schriftführer/in
• dem / der Kassenwart/in
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt (Wahlperiode).
Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiter.
(4)
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(5)
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.
(6)
Das Amt des Vereinsvorstandes wird ehrenamtlich ausgeübt.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands für ihren
Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
(7)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7
Zuständigkeiten des Vorstandes
(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
e) Erstellung des Jahresberichts
f) Durchführung der laufenden Tätigkeiten
(2)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von einer oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich spätestens zwei Wochen vor Termin einberufen und geleitet werden.
(3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzungsleitung (die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter) und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben zu unterzeichnen.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Interessen des Vereins dies erfordern oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt wird.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen.
Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Angelegenheiten zur Beschlussfassung enthalten.
Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist die/der Vorsitzende des Vorstands; bei ihrer / seiner Verhinderung führt einer der beiden Stellvertreter den Vorsitz.
(4)
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) Entlastung des Kassenwartes / der Kassenwartin
e) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins
(5)
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(6)
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7)
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses muss den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 9
Kassenprüfung
Die Kassenprüfung für das Geschäftsjahr erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen.
Jedes Jahr wird für die Dauer von zwei Jahren eine Person neu gewählt.
§ 10
Auflösung des Vereins
(1)
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
(2)
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.